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Eine der ersten Fragen bei der Realisierung autofreier bzw. -reduzierter Wohnprojekte ist paradoxerweise die Diskussion der Folgen eines möglichen Scheiterns, "wenn doch viele (spätere) Bewohner ein Auto anschaffen". Insbesondere die Kommunen haben ein großes Interesse an einer langfristigen Planungssicherheit bei einem überschaubaren Verwaltungsaufwand und verlangen nach eindeutigen "Havarie-Konzepten".
So wurden in den autofreien Projekten in Deutschland zum Teil sehr unterschiedliche Regelungen entwickelt, um die Autofreiheit langfristig zu sichern. Obwohl die ersten Projekte mittlerweile schon fast 10 Jahre bestehen, kam es bisher noch zu keinen Rechtsstreitigkeiten bzw. Gerichtsurteilen, so dass sich die Regelungen durchaus bewährt haben. Dabei ist sicherlich auch zu berücksichtigen, dass jemand, der einen Vertrag abschließt, sich in der Regel auch daran hält.
Im Kern geht es bei allen Regelungen um die Frage, mit welchen Sanktionen die Anschaffung eines Privatfahrzeugs möglichst verhindert bzw. so gestaltet werden kann, dass eine zusätzliche Belastung des vorhandenen Stallplatzangebots vermieden werden kann. Grundsätzlich werden dazu drei Möglichkeiten gesehen:
Bei der Gartensiedlung Weißenburg wurde bewusst die 1. Möglichkeit gewählt, da man beim Modell Vorhalteflächen nicht nur Planungsbrachen und schlechtere Vermarktungschancen befürchtete, sondern auch die Zielrichtung der Planung einer autofreien Siedlung konterkariert sah, wenn man von Beginn an von einem Scheitern ausgehen würde.
Für die rechtliche Absicherung der Autofreiheit wurde deshalb ein abgestuftes, sehr engmaschiges Regelwerk entwickelt:
Insgesamt ist dieses Beispiel aus drei Gründen besonders interessant, da
Grundsätzlich wurde bei der Entwicklung dieses Modells von der Prämisse ausgegangen, dass selbst im Falle einiger "Abweichler" immer noch weniger Verkehr erzeugt wird als bei einer konventionellen Planung!
Während in Münster die autofreie Siedlung von einem Betreiber entwickelt und verwaltet wurde, erwarben beim Modell Hamburg-Saarlandstr. alle Nutzer Eigentum an Wohnraum, wobei sie diesen wiederum vermieten können.
Hier ging es zunächst um eine Verpflichtungserklärung der Bauherren (generell haben die Bauherren zur Vereinfachung des Verfahrens die Möglichkeit, gemeinsam eine juristische Person zu gründen, z. B. einen eingetragenen Verein, eine GmbH, eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) gegenüber der Bauaufsichtsbehörde:
Auch hier wurde in den Mietverträgen eine entsprechende Autoverzichtsklausel aufgenommen. Bei Verstoß ist der Mieter, der ein Kfz nutzt, verpflichtet, die Kosten der Ausgleichsbeträge zu übernehmen.
Bei diesem Beispiel wird also das Scheitern des Projekts vor allem mit den finanziellen Folgekosten sanktioniert, eine Kostenbelastung während der Projektrealisierung entfällt. Die "Unterbringung" der eventuell angeschafften Fahrzeuge ist jedoch nicht geregelt.
Bei diesem autofreien Projekt in Wien handelt es sich um ein Beispiel sozialen Wohnungsbaus, das von einer gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft verwaltet wird. Auch hier wird der Autoverzicht im Mietvertrag geregelt, in dem sich der Mieter ausdrücklich verpflichtet - und zwar sowohl für sich als auch für sämtliche Mitbewohner und allfällige Rechtsnachfolger im vertragsgegenständlichen Mietrecht - ein Kfz weder zu halten, noch zu leasen, noch unter irgendeinem sonstigen Rechtstitel zu besitzen oder ständig zu benutzen.
Allerdings besteht dennoch die Möglichkeit, dass sich der Mieter ein Auto anschafft, und zwar wenn sich seine Lebensumstände so ändern, dass eine solche Anschaffung objektiv gerechtfertigt ist (z. B. Eintreten einer dauerhaften Körperbehinderung). Solche geänderten Umstände sind dem Vermieter zu melden, gleichzeitig muss aber auch das dauerhafte Vorhandensein eines Stellplatzes im Umkreis von ca. 500 m nachgewiesen werden. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, ist der Vermieter berechtigt, einen Stellplatz zuzuweisen und entsprechend die Miete zu erhöhen.
Bei diesem Beispiel verliert der Mieter also nicht seinen Wohnraum, wenn er aus objektiven Gründen ein Auto anschaffen muss, jedoch die finanziellen Vorteile des Autoverzichts. Gleichzeitig wird durch den "Zwangs-Nachweis" eines Stellplatzes eine Belastung der umliegenden Gebiete vermieden.
Die in der Messestadt Riem für autofreies Wohnen genutzten Grundstücke befanden sich in kommunaler Hand. Entsprechende Regelungen zum Autoverzicht wurden deshalb in den Kaufverträgen aufgenommen. Diese umfassten insbesondere folgende Vereinbarungen:
Die rechtlichen Regelungen im Innenverhältnis wurde bei den Eigentümergemeinschaften in der Teilungserklärung getroffen, in der sich die Eigentümer verpflichten
Bei der Genossenschaft finden sich die entsprechenden Regelungen im Nutzungsvertrag:
Dieses Modell hat den Vorteil, dass die beteiligten Projekte nicht mit Kosten für eine eventuelle Nachrüstung belastet wurden, was jedoch nur deshalb möglich war, weil im 1. Bauabschnitt Riem ein zentraler Parkplatzbetreiber mit entsprechenden Flächen und Angebot vorhanden ist.
Dies erklärt auch, weshalb die internen Regelungen relativ weich sind und sich im wesentlichen auf die Abschreckung durch den Kostendruck beschränken.
Bei diesem Beispiel wird wohl von allen genannten Projekten am ehesten ein Übergang von einer autofreien in eine normale Siedlung vorweggenommen, wobei dies nicht im Sinne des ursprünglichen Projektziels liegen kann. Gleichzeitig beinhaltet es den Nachteil, dass beim Fehlen eines zentralen Stellplatzbetreibers die Bauherren und Bewohner individuell für eine eventuelle Nachrüstung Vorsorge treffen müssen und somit den Kostenvorteil des Autoverzichts zum Teil nicht in Anspruch nehmen können.
In allen genannten und auch anderen Projekten wird ein großes Interesse der Bewohner an der dauerhaften Autofreiheit unterstellt, so dass die Sicherung der Autofreiheit durch soziale Kontrolle, unabhängig von rechtlichen Regelungen ein entscheidender Punkt für das dauerhafte Gelingen autofreier Wohnformen darstellt Insofern ist es wenig überraschend, dass bisher keine gerichtlichen Überprüfungen erforderlich waren. Zusätzliche Begleitmaßnahmen (z. B. Mobilitätsangebote, Parkraumbewirtschaftung etc.) unterstützen das erfolgreiche Bestehen der autofreien Projekte
Dennoch gibt es vor allem seitens der Kommunen große Befürchtungen, was passiert, wenn die nächsten Generationen einziehen (wobei sich bei den gegenwärtigen umwelt-, verkehrspolitischen und demographischen Entwicklungen durchaus kritisch hinterfragen lässt, warum ausgerechnet autofreie Projekte eine jahrzehntelange "Erfolgsgarantie" leisten sollen).
In diesem Zusammenhang wurden in den letzten Jahren auch Gutachten und Dissertationen (z. B. Epp Christian: Rechtsform autofreien Wohnens - Privatrechtlich und öffentlich-rechtliche Instrumente der Autobeschränkung in Neubaugebieten, Baden-Baden 1999. Hastrich, Gurdrun, Juristische Ausgestaltung einer Bindung an autofreies Wohnen, ILS-Rundbrief 8/1997) zu dieser Thematik erstellt, um größtmögliche Planungssicherheit zu gewährleisten.
Zusammenfassend stellen sie fest, dass es sowohl durch öffentlich-rechtliche als auch privat-rechtliche Instrumente gut möglich ist, die Autofreiheit langfristig abzusichern.
(Eine sehr gute Zusammenstellung, die hier auch zugrunde gelegt wurde, findet sich unter
http://www.wohnen-plus-mobilitaet.nrw.de/wohnen_ohne_auto/rechtl_sicherung/index.html)
Stellplatzreduzierungen und die Einrichtung räumlich autofreier Zonen in Wohngebieten über das öffentlich-rechtliche Instrumentarium (Bebauungsplan, Städtebaulicher Vertrag, Stellplatzverzichtssatzung) sind mittlerweile als unproblematisch zu sehen. Auftretende Schwierigkeiten sind höchstens auf das Fehlen entsprechender Erfahrungen der zuständigen Behörden in der Genehmigungspraxis zurückzuführen.
Die Kommune kann zwar bereits auf Grund der bauordnungsrechtlichen Rechtslage den Eigentümer zu einen projektkonformen Verhalten anhalten, eine zusätzliche vertragliche Verpflichtung entsprechend den privatrechtlichen Regelungen erscheint allerdings sinnvoll. Dagegen ist eine generelle Sicherung der Autofreiheit durch eine Eintragung ins Grundbuch - wie vielfach angenommen - nicht notwendig und wird von Rechtsexperten auch für überhaupt nicht sinnvoll erachtet.
Zusätzlich besteht für die Kommunen als Bauaufsichtbehörde auch die Möglichkeit den Bewohnern Nachweispflichten aufzuerlegen. Diese können schuldrechtlich vereinbart werden. Die inhaltliche Falschangabe stellt dann eine bauordnungsrechtliche Ordnungswidrigkeit dar und kann auch den Strafbestand des § 156 StGB erfüllen.
Das lange Zeit große Problem der in den Landesbauordnungen und kommunalen Stellplatzsatzungen nicht vorgesehenen Stellplatzreduzierung für Wohnungsbauvorhaben wurde durch entsprechende Änderungen weitestgehend gelöst. Auch in Bayern scheint durch die geplante Novellierung der Bayerischen Bauordnung eine Vereinfachung bzgl. Stellplatzreduzierungen für autofreie Wohnprojekte in Aussicht. Die bisherige Praxis sog. Vorhalteflächen für eine mögliche Nachrüstung von Kfz-Stellplätzen, deren eventuelle Herstellung öffentlich-rechtlich über eine Baulast, sowie im Grundbuch des entsprechenden Grundstücks durch eine nachrangige Grundschuld gesichert wurde, könnte dann aufgegeben werden..
Im Hinblick auf die planerische und baurechtliche Zulässigkeit von autofreien Wohnbauvorhaben ist schließlich noch ein Urteil des OVG Münster besonders interessant, das im Zusammenhang mit einer Normkontrolle eines Nachbars gegen den Bebauungsplan der autofreien Siedlung Weißenburg höchstrichterlich feststellte, dass
Kernpunkt der privatrechtlichen Regelungen in Miet- und Kaufverträgen ist die genaue Ausgestaltung der sogenannten Autofreierklärungen. Dabei gilt die Durchsetzung des Autoverzichts bei Mietwohnungen als relativ unproblematisch, da
Im Übrigen kann im Grundstückskaufvertrag die vertragliche Nebenleistungspflicht des Vermieters vereinbart werden, seine Mieter in das Projekt einzubinden und die Projekteinhaltung durchzusetzen. Hier ist auch eine Vertragsstrafe möglich.
Bei Eigentumswohnungen bestehen zur Absicherung des Autofreiheit folgende Möglichkeiten
Zusätzlich zu den Autofreierklärungen in den Miet- und Kaufverträgen kann die Absicherung der Autoverzichts, wie dies in den bisherigen Projekten auch geschehen ist, in Vereinssatzungen, Genossenschaftssatzungen oder Teilungserklärungen von Wohnungseigentümergemeinschaften unterstützt werden, in denen sich die Bewohner durch Beitritt verpflichtend an die entsprechenden autofrei-Ziele binden. Durch ein nachbarschaftliches Miteinander regeln die Bewohner etwaige Abweichungen von den Vereinbarungen untereinander.
Inwieweit Konventionalstrafen bei nicht vorgesehenem Autobesitz gerichtlich durchsetzbar sind, kann erst durch Präzedenzfälle beantwortet werden. Damit es dazu erst gar nicht kommt, setzen alle Projekte auf die soziale Verantwortung jedes Einzelnen, die Vereinba-rungen einzuhalten - und dies funktioniert bislang sehr erfolgreich.