Resümeé

In allen genannten und auch anderen Projekten wird ein großes Interesse der Bewohner an der dauerhaften Autofreiheit unterstellt, so dass die Sicherung der Autofreiheit durch soziale Kontrolle, unabhängig von rechtlichen Regelungen ein entscheidender Punkt für das dauerhafte Gelingen autofreier Wohnformen darstellt Insofern ist es wenig überraschend, dass bisher keine gerichtlichen Überprüfungen erforderlich waren. Zusätzliche Begleitmaßnahmen (z. B. Mobilitätsangebote, Parkraumbewirtschaftung etc.) unterstützen das erfolgreiche Bestehen der autofreien Projekte
Dennoch gibt es vor allem seitens der Kommunen große Befürchtungen, was passiert, wenn die nächsten Generationen einziehen (wobei sich bei den gegenwärtigen umwelt-, verkehrspolitischen und demographischen Entwicklungen durchaus kritisch hinterfragen lässt, warum ausgerechnet autofreie Projekte eine jahrzehntelange "Erfolgsgarantie" leisten sollen).
In diesem Zusammenhang wurden in den letzten Jahren auch Gutachten und Dissertationen (z. B. Epp Christian: Rechtsform autofreien Wohnens - Privatrechtlich und öffentlich-rechtliche Instrumente der Autobeschränkung in Neubaugebieten, Baden-Baden 1999. Hastrich, Gurdrun, Juristische Ausgestaltung einer Bindung an autofreies Wohnen, ILS-Rundbrief 8/1997) zu dieser Thematik erstellt, um größtmögliche Planungssicherheit zu gewährleisten.

Zusammenfassend stellen sie fest, dass es sowohl durch öffentlich-rechtliche als auch privat-rechtliche Instrumente gut möglich ist, die Autofreiheit langfristig abzusichern.
(Eine sehr gute Zusammenstellung, die hier auch zugrunde gelegt wurde, findet sich unter
http://www.wohnen-plus-mobilitaet.nrw.de/wohnen_ohne_auto/rechtl_sicherung/index.html
)

1. Öffentlich-rechtliche Regelungen

Stellplatzreduzierungen und die Einrichtung räumlich autofreier Zonen in Wohngebieten über das öffentlich-rechtliche Instrumentarium (Bebauungsplan, Städtebaulicher Vertrag, Stellplatzverzichtssatzung) sind mittlerweile als unproblematisch zu sehen. Auftretende Schwierigkeiten sind höchstens auf das Fehlen entsprechender Erfahrungen der zuständigen Behörden in der Genehmigungspraxis zurückzuführen.

Die Kommune kann zwar bereits auf Grund der bauordnungsrechtlichen Rechtslage den Eigentümer zu einen projektkonformen Verhalten anhalten, eine zusätzliche vertragliche Verpflichtung entsprechend den privatrechtlichen Regelungen erscheint allerdings sinnvoll. Dagegen ist eine generelle Sicherung der Autofreiheit durch eine Eintragung ins Grundbuch - wie vielfach angenommen - nicht notwendig und wird von Rechtsexperten auch für überhaupt nicht sinnvoll erachtet.

Zusätzlich besteht für die Kommunen als Bauaufsichtbehörde auch die Möglichkeit den Bewohnern Nachweispflichten aufzuerlegen. Diese können schuldrechtlich vereinbart werden. Die inhaltliche Falschangabe stellt dann eine bauordnungsrechtliche Ordnungswidrigkeit dar und kann auch den Strafbestand des § 156 StGB erfüllen.

Das lange Zeit große Problem der in den Landesbauordnungen und kommunalen Stellplatzsatzungen nicht vorgesehenen Stellplatzreduzierung für Wohnungsbauvorhaben wurde durch entsprechende Änderungen weitestgehend gelöst. Auch in Bayern scheint durch die geplante Novellierung der Bayerischen Bauordnung eine Vereinfachung bzgl. Stellplatzreduzierungen für autofreie Wohnprojekte in Aussicht. Die bisherige Praxis sog. Vorhalteflächen für eine mögliche Nachrüstung von Kfz-Stellplätzen, deren eventuelle Herstellung öffentlich-rechtlich über eine Baulast, sowie im Grundbuch des entsprechenden Grundstücks durch eine nachrangige Grundschuld gesichert wurde, könnte dann aufgegeben werden..

Im Hinblick auf die planerische und baurechtliche Zulässigkeit von autofreien Wohnbauvorhaben ist schließlich noch ein Urteil des OVG Münster besonders interessant, das im Zusammenhang mit einer Normkontrolle eines Nachbars gegen den Bebauungsplan der autofreien Siedlung Weißenburg höchstrichterlich feststellte, dass

  • eine Kommune durchaus berechtigt sei, ihren planungshoheitlichen Gestaltungsspielraum für ein Modellprojekt "Autofreies Wohnen" zu nutzen,
  • in Innenstadtlagen von Großstädten grundsätzlich von einem entsprechenden Bedarf für autofreie Wohnangebote auszugehen sei,
  • die Kommune grundsätzlich von einem vertragstreuen Verhalten der künftigen Bewohner ausgehen dürfe,
  • die Autoanschaffung einzelner Bewohner aufgrund veränderter Lebensumstände nicht das Planungskonzept in Frage stelle und
  • es keine Erkenntnisse gebe, die die Planungen im Vorhinein zum Scheitern verurteilen würde.

2. Privatrechtliche Regelungen

Kernpunkt der privatrechtlichen Regelungen in Miet- und Kaufverträgen ist die genaue Ausgestaltung der sogenannten Autofreierklärungen. Dabei gilt die Durchsetzung des Autoverzichts bei Mietwohnungen als relativ unproblematisch, da

  • der Vermieter nach §564 b BGB die ordentliche Kündigung aussprechen kann, wenn die Teilnahme am Projekt wesentlicher Vertragsinhalt ist
  • der Vermieter aus § 550 BGB eine Unterlassungsklage anstrengen kann, wenn im Mietvertrag die autofreie Lebensführung als vertragsgemäßer Verbrauch festgesetzt wird
  • im Mietvertrag auch eine vertragliche Nebenleistungspflicht des Mieters, Untermieter und Mitbewohner in das Projekt einzubeziehen, vereinbart werden kann

Im Übrigen kann im Grundstückskaufvertrag die vertragliche Nebenleistungspflicht des Vermieters vereinbart werden, seine Mieter in das Projekt einzubinden und die Projekteinhaltung durchzusetzen. Hier ist auch eine Vertragsstrafe möglich.

Bei Eigentumswohnungen bestehen zur Absicherung des Autofreiheit folgende Möglichkeiten

  • Im Kaufvertrag kann nach den Grundsätzen des § 328 BGB der vertragliche Anspruch des Projektträgers gegen den Käufer auf Unterlassen projektwidrigen Verhaltens begründet werden.
  • Gem. § 497 BGB ist es zulässig, ein Wiederkaufsrecht zugunsten des Projektträgers oder einer von ihm genannten Person zu vereinbaren, falls der Käufer nicht mehr am Projekt teilnehmen will.
  • In den Kaufvertrag kann die vertragliche Pflicht aufgenommen werden, den Rechtsnachfolger in das Projekt einzubinden. Diese Pflicht kann durch Wiederkaufsrecht gem. § 497 BGB und Auflassungsvormerkung gem. § 883 BGB gesichert werden.
  • Der Verkäufer kann außerdem den Abschluss des Kaufvertrags davon abhängig machen, dass alle Mitbewohner ihren Projektbeitritt schriftlich bestätigen. Zudem ist es möglich, den Erwerber im Kaufvertrag zu verpflichten, den schriftlichen Projektbeitritt aller nachträglich aufgenommenere Mitbewohner beizubringen. Weiterhin kann der Eigentümer im Kaufvertrag ein Strafversprechen für den Fall abgeben, dass der Mitbewohner sich weigert, dem Projekt beizutreten.

Zusätzlich zu den Autofreierklärungen in den Miet- und Kaufverträgen kann die Absicherung der Autoverzichts, wie dies in den bisherigen Projekten auch geschehen ist, in Vereinssatzungen, Genossenschaftssatzungen oder Teilungserklärungen von Wohnungseigentümergemeinschaften unterstützt werden, in denen sich die Bewohner durch Beitritt verpflichtend an die entsprechenden autofrei-Ziele binden. Durch ein nachbarschaftliches Miteinander regeln die Bewohner etwaige Abweichungen von den Vereinbarungen untereinander.

Inwieweit Konventionalstrafen bei nicht vorgesehenem Autobesitz gerichtlich durchsetzbar sind, kann erst durch Präzedenzfälle beantwortet werden. Damit es dazu erst gar nicht kommt, setzen alle Projekte auf die soziale Verantwortung jedes Einzelnen, die Vereinba-rungen einzuhalten - und dies funktioniert bislang sehr erfolgreich.