2. Privatrechtliche Regelungen
Kernpunkt der privatrechtlichen Regelungen in Miet- und Kaufverträgen ist die genaue Ausgestaltung der sogenannten Autofreierklärungen. Dabei gilt die Durchsetzung des Autoverzichts bei Mietwohnungen als relativ unproblematisch, da
- der Vermieter nach §564 b BGB die ordentliche Kündigung aussprechen kann, wenn die Teilnahme am Projekt wesentlicher Vertragsinhalt ist
- der Vermieter aus § 550 BGB eine Unterlassungsklage anstrengen kann, wenn im Mietvertrag die autofreie Lebensführung als vertragsgemäßer Verbrauch festgesetzt wird
- im Mietvertrag auch eine vertragliche Nebenleistungspflicht des Mieters, Untermieter und Mitbewohner in das Projekt einzubeziehen, vereinbart werden kann
Im Übrigen kann im Grundstückskaufvertrag die vertragliche Nebenleistungspflicht des Vermieters vereinbart werden, seine Mieter in das Projekt einzubinden und die Projekteinhaltung durchzusetzen. Hier ist auch eine Vertragsstrafe möglich.
Bei Eigentumswohnungen bestehen zur Absicherung des Autofreiheit folgende Möglichkeiten
- Im Kaufvertrag kann nach den Grundsätzen des § 328 BGB der vertragliche Anspruch des Projektträgers gegen den Käufer auf Unterlassen projektwidrigen Verhaltens begründet werden.
- Gem. § 497 BGB ist es zulässig, ein Wiederkaufsrecht zugunsten des Projektträgers oder einer von ihm genannten Person zu vereinbaren, falls der Käufer nicht mehr am Projekt teilnehmen will.
- In den Kaufvertrag kann die vertragliche Pflicht aufgenommen werden, den Rechtsnachfolger in das Projekt einzubinden. Diese Pflicht kann durch Wiederkaufsrecht gem. § 497 BGB und Auflassungsvormerkung gem. § 883 BGB gesichert werden.
- Der Verkäufer kann außerdem den Abschluss des Kaufvertrags davon abhängig machen, dass alle Mitbewohner ihren Projektbeitritt schriftlich bestätigen. Zudem ist es möglich, den Erwerber im Kaufvertrag zu verpflichten, den schriftlichen Projektbeitritt aller nachträglich aufgenommenere Mitbewohner beizubringen. Weiterhin kann der Eigentümer im Kaufvertrag ein Strafversprechen für den Fall abgeben, dass der Mitbewohner sich weigert, dem Projekt beizutreten.
Zusätzlich zu den Autofreierklärungen in den Miet- und Kaufverträgen kann die Absicherung der Autoverzichts, wie dies in den bisherigen Projekten auch geschehen ist, in Vereinssatzungen, Genossenschaftssatzungen oder Teilungserklärungen von Wohnungseigentümergemeinschaften unterstützt werden, in denen sich die Bewohner durch Beitritt verpflichtend an die entsprechenden autofrei-Ziele binden. Durch ein nachbarschaftliches Miteinander regeln die Bewohner etwaige Abweichungen von den Vereinbarungen untereinander.
Inwieweit Konventionalstrafen bei nicht vorgesehenem Autobesitz gerichtlich durchsetzbar sind, kann erst durch Präzedenzfälle beantwortet werden. Damit es dazu erst gar nicht kommt, setzen alle Projekte auf die soziale Verantwortung jedes Einzelnen, die Vereinba-rungen einzuhalten - und dies funktioniert bislang sehr erfolgreich.