Von Anfang an konzentrierte sich die Diskussion der rechtlichen Gestaltung der Projekte autofreien Wohnens auf die Frage, wie ein möglichst umfassender, dauerhaft bindender Autoverzicht in einer sogenannten Autoverzichtsklausel rechtsverbindlich vereinbart werden kann. Die Autoverzichtsklausel, von Professor Derleder aus Bremen entwickelt, geht im Regelfall davon aus, dass alle Bewohner im Projekt autofreien Wohnens kein eigenes Auto haben (vgl. Kasten). Eine Autoanschaffung ist im Ausnahmefall möglich, wenn nachgewiesen werden kann, dass die autofreie Lebensführung durch die besonderen individuellen Lebensumstände einer Wohnpartei zu nicht zumutbaren Härten führen würde. Wenn dies nicht der Fall ist, kann ein eigenes Auto nur angeschafft werden, wenn der Wohnraum im Projekt autofreien Wohnens aufgegeben wird. Diese Rechtsgestaltung war die Konsequenz eines Projektverständnisses, das "Wohnen ohne eigenes Auto" vor allem mit dem Verzicht auf das eigene Auto gleichsetzt. In der engagierten Debatte der letzten Jahre, die sich insbesondere an der Analyse des Fehlschlagens des Projektes Bremen Hollerland entzündete, hat sich das Selbstverständnis der Projekte autofreien Wohnens deutlich erweitert. Allgemein lässt sich sagen, dass an die Stelle der Autofreiheit als "Wert an sich" (2) die Vorteile aus der autofreien Lebensführung in das Zentrum der Projektkonzeption getreten sind: So ist nach der aktuellen Definition "Wohnen ohne eigenes Auto" eine Wohnform, die sich speziell an Haushalte ohne Auto richtet mit dem Ziel, die mit dem autofreien Wohnen verbundenen Vorteile für die Bewohner in größtmöglichem Maße erfahrbar zu machen (3).
Eingrenzung der Vorteile
Eine nähere Bestimmung dieser Vorteile aus der autofreien Lebensführung ist nicht ganz unproblematisch. Eine Auswertung der in den Selbstdarstellungen und Veröffentlichungen der Projekte geäußerten Wünsche ergibt ein weites und häufig auch in sich widersprüchliches Bild. Welche Aspekte für eine bestimmte Partei autofreien Wohnens besonders attraktiv sind, hängt nämlich vor allem von deren individuellen Motivationen ab, in ein Projekt autofreien Wohnens und nicht in eine vergleichbare konventionelle Wohnung zu ziehen. So verstehen manche Menschen ihren Einzug in das Projekt autofreien Wohnens unter anderem als Demonstration einer umweltpolitischen Überzeugung. Nicht unbedingt identische Erwartungen haben Menschen, die sich aus vorwiegend pragmatischen Gründen für das Projekt entscheiden, weil sie in ihren derzeitigen Lebensumständen kein eigenes Auto brauchen. Trotz diesem weiten Motivationsspektrum lassen sich einige Vorteile nennen, die von praktisch allen potentiell Interessierten gewünscht werden, insbesondere auch von dem wichtigen Interessiertenkreis der jungen Familien mit Kindern (4).
Diese Vorteile sind
Verzichtklausel nach Derleder für MietwohnungenDer Mieter (Die Mieter) verpflichten sich, zur Sicherung der ökologischen und urbanen Qualität der Siedlung und ihrer Umgebung ein Kraftfahrzeug (Automobil, Motorrad, Motorroller) weder zu halten noch zu nutzen (ev. privat zu nutzen) und für ein entsprechendes kraftfahrzeugfreies Leben seiner Mitbewohner zu sorgen. Diese Verpflichtung ist ein wesentlicher Vertragsinhalt und kann im Weg einer Unterlassungsklage nach § 555 BGB eingeklagt werden. Die Benutzung von Taxis und Mietwagen (auch organisiertes Carsharing) zu Einzelfahrten ist nicht vertragswidrig.
Das Wirksamwerden des Mietvertrages wird ferner davon abhängig gemacht, dass der Mieter eine entsprechende schriftliche Verpflichtungserklärung der sonstigen vorgesehenen Bewohner der Mietwohnung spätestens bis zur Gebrauchsüberlassung beibringt. Soweit der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses Anspruch auf Zustimmung des Vermieters auf Aufnahme weiterer Personen in die Wohnung hat, ist diese Zustimmung ebenfalls nur nach Beibringung entsprechender Verpflichtungserklärungen zu erteilen. Der Mieter verpflichtet sich ferner, während der Dauer des Mietverhältnisses keine Personen, zu deren Aufnahme in die Mietwohnung er keiner Zustimmung des Vermieters bedarf, ohne entsprechende schriftliche Verpflichtungserklärung aufzunehmen und diese dann dem Vermieter auszuhändigen.
Eine Verpflichtung, sich der Haltung und Nutzung eines Kraftfahrzeuges zu enthalten, besteht jedoch für einen Bewohner der Wohnung nicht, soweit der Verzicht auf die Nutzung auch unter Berücksichtigung der Möglichkeiten des öffentlichen Personennahverkehrs und der Bildung von Fahrgemeinschaften für ihn unzumutbar wird. (1) |
Das veränderte Projektverständnis bringt auch veränderte Anforderungen an die rechtliche Gestaltung mit sich. Eine Aufgabe der Rechtskonzeption ist es nun, die Vorteile für den einzelnen Haushalt in möglichst großem Umfang erfahrbar zu machen. Aus diesem neuen Aufgabenverständnis lassen sich zwei wichtige Prämissen für die rechtliche Gestaltung ableiten. Angesichts der komplexen und oft divergierenden Interessenlage kann es keine "optimale Rechtsgestaltung" geben, die den Anforderungen jedes Interessierten in vollem Maße entspricht. Statt dessen müssen verschiedene Konzeptionen angeboten werden, aus denen jedes einzelne Projekt die für sich attraktivste Lösung auswählt. Die andere ableitbare Prämisse ist, daß eine umfassende Vermittlung von Vorteilen nur durch die abgestimmte Verwendung verschiedenster Rechtsinstrumente des öffentlichen Rechts und des Zivilrechts entsprochen werden kann.
Eine nähere Betrachtung verdient die Frage, wie weit die Autoverzichtsklausel in diesem veränderten Projektverständnis noch eine Daseinsberechtigung hat. Ebenso wie die Autofreiheit nicht mehr als Wert an sich verstanden wird, läßt sich grundsätzlich sagen, daß auch die Sicherung der dauerhaft autofreien Lebensführung keinen Wert an sich mehr darstellt, sondern einer differenzierten Betrachtung bedarf. Eine Existenzberechtigung der Autoverzichtsklausel in ihrer bisherigen Forrn besteht auf jeden Fall in vorwiegend politisch motivierten Projekten, in denen das Bewußtsein um den autofreien Status aller Wohnparteien als Teil der autofreien Wohnqualität empfunden wird. In allen anderen Fällen bemißt sich die Notwendigkeit dieser Klausel an der Frage, wie weit sie erforderlich ist, um die Ursächlichkeit zwischen Autoverzicht und den vermittelten Vorteilen zu sichern. Dieses sogenannte Verursacherprinzip als Kriterium einzuführen, leuchtet unmittelbar ein. Denn jede autofreie Wohnpartei soll ja grundsätzlich nur mit den Vorteilen belohnt werden, die sie durch ihre autofreie Lebensführung selbst mit verursacht. Die Prämisse des Verursacherprinzips steht einer nachträglichen Autoanschaffung aber nicht grundsätzlich entgegen - soweit mit dieser Entscheidung dann auch die vermittelten Vorteile versiegen. Theoretisch erscheinen Projektkonzeptionen denkbar, bei denen jede teilnehmende Wohnpartei jederzeit die Wahl hat: Sie kann den autofreien Lebensstil wählen und die damit verbundenen Vorteile in Anspruch nehmen. Sie kann sich aber auch nachträglich ein eigenes Auto anschaffen und damit die autofreien Vorteile aufgeben. Die Weiterentwicklung dieses Konzeptes zeigt wiederum ein vergleichender Blick auf die Autoverzichtsklausel in ihrer bisherigen Form. Auch dort ist die nachträgliche Autoanschaffung vorgesehen, aber unter gänzlich anderen Vorzeichen. Sie wird als die unvermeidbare Folge einer Notlage gesehen, durch die die Wohnpartei gezwungen wird, sich ein eigenes Auto anzuschaffen. Entsprechend ist diese Anschaffung - soweit das Vorliegen der Notsituation nachgewiesen wird - mit keinen weiteren Nachteilen verbunden.
Wien "Floridsdorf": Verbindliche Erklärung der Mieterinnen und Mieter (Auszug)Die Mieter bestätigen ausdrücklich, zustimmend zur Kenntnis genommen zu haben, daß die gegenständliche Wohnhausanlage als "Autofreie Mustersiedlung" konzipiert ist und daher nur von solchen Personen bewohnt werden soll, die kein eigenes Kraftfahrzeug besitzen. Dies ist auch eine ausdrückliche Auflage der Wohnungsbauförderung (...) Durch den von jedem einzelnen Mieter für sich und seine Mitbewohner abzugebenden Verzicht auf ein eigenes Kraftfahrzeug soll nicht nur eine, dem gegenwärtigen Umweltbewußtsein entsprechende Wohnqualität geschaffen werden, sondern bewirkt der damit verbundene Entfall der Kosten für die Errichtung von Kfz-Pflichtstellplätzen (abgesehen von lediglich 15 Stellplätzen zum Abstellen der Kraftfahrzeuge für das vorgesehene Car-Sharing-Projekt) auch eine Reduktion der von den Mietern zu entrichtenden Finanzierungsbeiträge und Mieten (...) Sofern sich die Lebensumstände des Mieters oder eines Mitbewohners zukünftig so gravierend ändern sollten. daß die Anschaffung bzw. ständige Nutzung eines eigenen Kfz zurAn- und Abfahrt zum gegenständlichen Mietobjekt, ungeachtet der vorgenannten Verpflichtungserklärung und der auch vom Mieter als wünschenswerte Vertragsgrundlage anerkannten Autofreiheit der Siedlung, objektiv gerechtfertigt ist, ist der Mieter verpflichtet, nicht nur diese geänderten Umstände. bzw. die objektive Notwendigkeit dieser KfzAnschaffung dem Vermieter prompt nachzuweisen, sondern auch das dauerhafte Vorhandensein eines Ein- oder Abstellplatzes für dieses Kfz im Umkreis von maximal 500 m zum gegenständlichen Mietobjekt (analog zu §36 ff Wiener Garagengesetz). Sofern der Mieter letzteren Nachweis nicht liefern sollte, ist der Vermieter berechtigt, ihm selbst einen derartigen Ein- bzw Abstellplatz bereitzustellen bzw. zuzuweisen, wobei dieser Ein- und Abstellplatz sodann als zwingendes Zubehör zur vertragsgegenständlichen Wohnung gilt und sich die Wohnungsmiete ab diesem Zeitpunkt um den jeweils ortsüblichen Mietzins für diesen Zubehör-Stellplatz erhöht. |
In der praktischen Umsetzung unterliegt das Modell der ständigen Wahlmöglichkeit aber handfesten Schwierigkeiten. Eine wirklich freie Wahl zwischen autofreiem Vorteil und eigenem Auto ist nur möglich, wenn ein bestimmter Vorteil an jede einzelne Wohnpartei individuell vermittelt und auch wieder entzogen werden kann. Solche individuellen Vorteile sind vor allem die wegfallenden Kosten für die Stellplatzerrichtung. Mit der Entscheidung für das eigene Auto gehen in diesem Fall die finanziellen Vorteile für den einzelnen verloren, da die Kosten für die Errichtung bzw. Nutzung eines Stellplatzes nachträglich fällig werden, so wie es im angeführten Beispiel aus Wien nachvollzogen wurde (siehe Kasten).
Die Stellplatzreduzierung ist aber nur ein kleiner Teil der im Projekt autofreien Wohnens möglichen Vorteile. Es ist ja gerade die Idee der autofreien Projekte, durch Zusammenziehen mehrerer autoloser Wohnparteien zusätzliche Annehmlichkeiten zu schaffen. In größeren Projekten kann insbesondere eine autofreie Wohnatmosphäre geschaffen werden, die mit größerer Ruhe, mit Kinderfreundlichkeit und sozialer Sicherheit und zugleich weniger versiegelter Fläche eine deutlich höhere Lebensqualität schafft. Mobilitätsalternativen wie Car-Sharing und der Anschluss an den öffentlichen Nahverkehr können besonders komfortabel gestaltet werden. Nun verlangt das Verursacherprinzip, dass die autofreie Wohnpartei, die nachträglich ein eigenes Auto anschafft, diese erhöhte Lebensqualität verliert. Dies ist praktisch aber nicht möglich, ohne die Wohnqualität zugleich dem gesamten Projekt zu entziehen. Daher kann das Verursacherprinzip nur vollständig gewahrt werden, wenn mit der Autoanschaffung der Auszug aus dem Projekt verbunden ist und damit die Entscheidung, die autofreien Vorteile aufzugeben zugleich beinhaltet, den Wohnraum selber aufzugeben. Dies ist genau die Wahlmöglichkeit, die in der Autoverzichtsklausel in ihrer ursprünglichen Ausformung enthalten ist. Denn dort besteht ja jederzeit die Möglichkeit, den Wohnraum aufzugeben und dann ein eigenes Auto anzuschaffen.
Hamburg: Verpflichtungserklärung gegenüber der Baubehörde zur Verringerung des Stellplatzbedarfs (Auszug)Vorbemerkung: Diese Verpflichtungserklärung dient der Glaubhaftmachung, dass für die benannte bauliche Anlage/Wohneinheit der Stellplatzbedarf auf absehbare Zeit erheblich verringert wird. ( ... )
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Der Auszug erscheint als attraktive Wahlmöglichkeit vor allem bei Wohnraum, der ohnehin nur auf beschränkte Zeit bezogen wird, wie z.B. Studentenwohnheime. Ansonsten ist die Entscheidung, eine Mietwohnung, insbesondere aber eine Eigentumswohnung bzw. ein Eigenheim in einem autofreien Projekt zu beziehen, eher eine langfristige. Dies gilt in besonderem Maße für die Gruppe der Familien mit Kindern, für die ein Auszug als Wahlmöglichkeit kaum in Frage kommt. Gerade in dieser Nachfragegruppe lässt sich aber auch gleichzeitig eine gewisse Vorsicht feststellen, sich langfristig auf ein Leben ohne eigenes Auto festzulegen; ein Umstand, der sich beispielsweise im Projekt Bremen-Hollerland deutlich gezeigt hat. (5) Auch wenn die heutigen Lebensumstände die autofreie Lebensführung der Familie relativ problemlos erlauben, besteht häufig Unsicherheit, ob dies in Zukunft ebenfalls der Fall sein wird. Die in der Autoverzichtsklausel enthaltene Wahlfreiheit besteht damit zumindest für einen bestimmten Personenkreis nur eingeschränkt (6).
Die Option, nachträglich ein eigenes Auto ohne Umzug anschaffen zu können, ist nur möglich, wenn das Verursacherprinzip durchbrochen wird und auch Menschen die kollektiven Vorteile autofreien Wohnens in Anspruch nehmen dürfen, die sich ursprünglich für die autofreie Lebensform entscheiden, sich dann doch ein eigenes Auto anschaffen. Ausnahmen vom Verursacherprinzip lassen sich bis zu bestimmten Grenzen rechtfertigen. Denn eine Wohnpartei zieht nur in das Projekt autofreien Wohnens, wenn ein ernsthafter Wille besteht, einen autofreien Lebensstil zu leben. Dies ergibt sich bereits aus der rechtlichen, städtebaulichen und vor allem auch sozialen Struktur dieser Wohnform, die den Besitz eines eigenen Autos weder einfach noch komfortabel macht. Die Unannehmlichkeiten beginnen mit der eingeschränkten Anfahrbarkeit des eigenen Grundstücks und enden mit einer gewissen sozialen Stigmatisierung, als "Umfaller" in einem Projekt autofreien Wohnens zu leben. Diese Nachteile können auch die verbliebenen kollektiven Vorteile in der Regel nicht aufwiegen. Die nachträgliche Autoanschaffung erscheint also in den wenigsten Fällen ein Ergebnis der kühlen Berechnung, sondern scheint vielmehr Reaktion auf veränderte, zum Einzugszeitpunkt nicht vorhersehbare Entwicklungen in der persönlichen Lebenssituation zu sein. Daher erscheint es grundsätzlich vertretbar, den Verursachergrundsatz für solche Fälle über die Unzumutbarkeitsfalle" im ursprünglichen Sinne hinaus zu erweitern.
Dennoch darf der Verursachergrundsatz nicht unbegrenzt aufgeweicht werden. Vielmehr muss die Autofreiheit im Projekt auch mittelfristig der Regelfall und der Autobesitz die Ausnahme bleiben. Dies ergibt sich bereits aus dem Selbstverständnis des Ansatzes, dass Konzeptionen, die lediglich eine gewisse Reduzierung des Kraftfahrzeugbestandes bezwecken, nicht zu den Projekten autofreien Wohnens gezählt werden. (7) Auch die Rechtssystematik fordert Grenzen für die Durchbrechung des Verursacherprinzips bzw. der Möglichkeit der nachträglichen Anschaffung von privaten Kraftfahrzeugen. So ist in vielen Bundesländern eine Verringerung der notwendigen Stellplatzzahl der Landesbauordnungen nur möglich, wenn die objektiven Umstände der Projekte autofreien Wohnens einen dauerhaft minimierten KfzBestand vermuten lassen. Wie im angeführten Beispiel müssen dementsprechend grundsätzlich alle Bewohnerinnen und Bewohner eine verbindliche Autoverzichtsklausel unterschreiben.
Eine weitere wichtige Einschränkung für die Aufweichung des Verursacherprinzips ergibt sich aus der Beeinträchtigung der anderen, weiterhin autofreien Wohnparteien. Die Grenze des Zumutbaren kann dann als überschritten gelten, wenn alle Parteien, also auch die weiterhin autofreien, in ihren Vorteilen durch den nachträglichen Autobesitz einzelner oder mehrerer spürbar beeinträchtigt werden.
Die zumutbare Grenze einer Aufweichung des Verursachergrundsatzes ist aber sicherlich auch dann erreicht, wenn sich durch die nachträglich angeschafften Kraftfahrzeuge und den dadurch erzeugten Verkehr die Wohnqualität der übrigen, autofreien Parteien oder auch der Bewohnerinnen und Bewohner in den umliegenden Gebieten spürbar verschlechtert.
Insgesamt muss die Durchbrechung des Verursacherprinzips damit ultima ratio bleiben: Abgesehen von dem erzwungenen Auszug bestehen keine Möglichkeiten, die autofreien Vorteile der autoanschaffenden Partei zu entziehen.
Die angestellten Überlegungen haben gezeigt, dass die Autoverzichtsklausel weiterhin ein sinnvoller Bestandteil der rechtlichen Gestaltung für viele Projekttypen darstellt. Angesichts des veränderten Projektverständnisses muss sie aber ergänzt werden durch Instrumente des öffentlichen Rechts und des Zivilrechts, die den Wohnparteien die Vorteile der autofreien Lebensführung vermitteln. Für viele Interessierte stellt die in der Autoverzichtsklausel enthaltene Wahlmöglichkeit, d.h. der mit der Autoanschaffung verbundene Auszug, keine akzeptable Alternative dar. In bestimmten Projekttypen sollte daher die Autoverzichtsklausel ersetzt werden durch eine rechtliche Gestaltung, die bei einer nachträglichen Autoanschaffung die vermittelten Vorteile wieder entzieht, soweit ein individueller Entzug möglich ist. Für diese damit erfolgte Durchbrechung des Verursacherprinzips sollten aber enge Grenzen gesetzt werden, die die autofreie Konzeption des Projektes im Kern unangetastet lassen. Jede Projektinitiative muss für sich entscheiden, welche Rechtskonzeption ihrer Interessenlage am meisten entspricht.
1) Vgl Derleder, Peter. Zur Zulässigkeit privatrechtlicher Bindungen der Mieter und Erwerber von Häusern und Wohnungen in einer neu geplanten Wohnsiedlung. Gutachten im Auftrag des Senators für Umweltschutz und Stadtentwicklung des Landes Bremen. Bremen 1992
2) Vgl. u. a. GlotzRichter, Michael: Der rosa Elefant des autofreien Wohnens. Bremen 1996 (unveröffentlicht)
3) Dittrich, Andrea; Klewe Heinz: Autofreies Wohnen Anforderungen, Projekte, Erfahrungen. In: Monatsbericht des Forschungsbereichs Verkehr, Institut für Landes und Stadtentwicklungsforschung (Hrsg.), Mail Juni 1996
4) Der Bevölkerungskreis der jungen Familien zeigt ein großes Interesse für Projekte autofreien Wohnens, obwohl der Anteil dieser Gruppe an den autofreien Haushalten sehr gering ist (etwa 2% der heute autofreien Haushalte sind Erwerbspersonen mit Kindern). Dies erklärt sich vor allem aus dem Umstand, dass die Vorteile der Projekte autofreien Wohnens mit ihrer autofreien, kinderfreundlichen Wohnqualität für junge Familien besonders attraktiv sind. Zudem ist gerade in dieser Generation das umweltpolitische Bewusstsein und der Wunsch nach Veränderung der Wohnsituation groß.
5) Vgl Wohnen ohne eigenes Auto in Bremen, Der fünfte Stadtmusikant ein Ökoschwein? In: ILSRundbrief "Autoarme Stadtquartiere" Nr. 5, S. 2 ff
6) Eine leider nicht überall praktikable Lösung zeigt das Projekt Hamburg "Saarlandstraße" auf Ein Teil der Wohnungen kann mit konventionell errichtetem Wohnraum desselben Bauträgers getauscht werden.
7) Zu diesen stellplatzfreien oder autoarmen Wohngebieten vgl. Aydin, Can: Tönnes, Martin: Autofreie und autoreduzierte Stadtquartiere in Berlin, Dortmund 1995, S.3f
Nachdruck aus: ILSRundbrief Nr. 9 1997