Die Stellplatzklausel

Der Grundgedanke dieser Regelung ist, dass zumindest der durch den Verzicht auf ein Auto in einem autofreien Wohnquartier erhaltene finanzielle Vorteil entfällt, wenn ein Auto angeschafft wird. Juristisch ist dies relativ leicht umsetzbar (bauordnungsrechtlich über die allgemeine Stellplatzpflicht zu steuern) und es stößt bei den Haushalten auf große Akzeptanz.
Auf diese Weise kann auch die Gesamtverpflichtung des Projektes gegenüber der Kommune abgesichert
werden. Privatrechtliche Verpflichtungen, wie z.B. in München-Riem (wenn gewisse Quote von Autos angeschafft wird, dann wird die gesamte Stellplatzpflicht fällig) sind sinnvoll.
Allerdings gibt es Zwei große Probleme: die Stellplatzklausel ist sehr aufwändig in der Rechtsgestaltung und sie hat das Problem der Vorhalteflächen, d.h., wenn eine Festschreibung der nachträglichen Pflicht, Stellplätze zu errichten, erfolgt, dann müssen Flächen dafür vorhanden sein.

Im Freiburger Modell wurde das pro Auto so geregelt:
Die Vorhaltefläche hat eine Größe von 6-7 qm je "Autofreiem"; notfalls kann ein Parkhaus darauf gebaut werden. Die Fläche wird zur Zeit als Gemeinschaftsgarten mit Bolz- und Grillplatz genutzt.