Umfang der Stellplatzpflicht

Nach Art. 58 BayBO dürfen bauliche Anlagen nur errichtet werden, wenn Stellplätze in geeigneter Anzahl und Beschaffenheit errichtet werden. Der Stellplatzbedarf ergibt sich im Hinblick auf:

  • Die zukünftige Nutzung (also z.B. Krankenhaus, Kindergarten oder Wohnung)
  • Nach objektiven Kriterien (BGH): es kommt dabei nicht darauf an, ob der einzelne Mensch ein Auto hat oder nicht. Allerdings gibt es in der Wissenschaft eine Linie, die sagt, dass ein autofreies Wohngebiet mehr bedeutet, als die individuelle Entscheidung einer Person, kein Auto zu haben, insofern wäre die "Autofreiheit" ein objektives Kriterium. Es wäre sehr nützlich, gerade in Bayern und Baden-Württemberg, dies einmal gerichtlich zu entscheiden. Bislang ist es in den süddeutschen Ländern sehr schwierig, zu einer tatsächlichen Reduzierung der Stellplatzpflicht zu kommen. In anderen Bundesländern dagegen wurde die Stellplatzpflicht mittlerweile sehr stark aufgelöst
  • Nach Verwaltungsvorschriften: diese, orientieren sich natürlich sehr stark an den landesrechtlichen Bestimmungen; darüber hinaus haben Stadtverwaltungen Bedenken, Präzedenzfälle zu schaffen (Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art 3.1 BayBO).