Die Aussetzung der Stellplatzpflicht ist in Baden-Württemberg gesetzlich vorgeschrieben, in Bayern in der Verwaltungspraxis anerkannt.
Das heißt in der Praxis:
- Verringerung der sofort zu errichtenden Stellplatzzahl (auf ca. 0,2), der Rest wird ausgesetzt und gestundet.
- Nachweisen von Vorhalteflächen, wobei ein verringerter Flächenanteil möglich sein sollte. (In anderen Bundesländern gibt es die Möglichkeit, dass sich die Bewohnerinnen verpflichten, irgendwo einen Stellplatz zu mieten bzw. zu kaufen, was für die Gestaltung der Wohnanlage günstiger ist) .
- Ablösezahlung soweit Vorhalteflächen nicht realisierbar sind (Projekt in München bekam Ablösezahlung statt Stellplatzerrichtung, welche gestundet worden ist, da keine Möglichkeit vorhanden war.) Allerdings müsste diese Möglichkeit im Einzelfall geprüft werden.