Rechtliche Grundlagen

Die Diskussion über reduzierte Stellplatzzahlen wird vor dem Hintergrund relativ eindeutiger rechtlicher Festlegungen geführt. Die Anzahl der in einer Baumaßnahme zu errichtenden Stellplätze richtet sich dementsprechend nach dem jeweils definierten Baurecht. Dabei ist zu unterscheiden nach

  • Bauen mit bestehendem Baurecht, wie es z.B. im Zusammenhang bebauter Ortsteile bzw. im Bebauungsplan festgelegt ist. Hier kommen in jedem Fall die Stellplatzrichtlinien der Landeshauptstadt München zur Anwendung. Diese Richtlinien wurden unter Berücksichtigung von Art. 58 BayBO in Abstimmung mit der Regierung von Oberbayern als Aufsichtsbehörde und dem Freistaat Bayern entwickelt.
  • Zukünftiges Baurecht mit Bebauungsplan: Verschiedentlich wird diskutiert, Gebiete mit reduziertem Stellplatzschlüssel durch Festlegungen im Bebauungsplan auszuweisen. Tatsächlich ist hier durch §12 Abs.6 BaunutzungsVO eine gewisse Grundlage vorhanden: "Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten Stellplätze unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind". Allerdings wird ausdrücklich betont, dass die landesrechtlichen Vorschriften zur Stellplatzerrichtungspflicht zu beachten sind.

Diese Möglichkeit zur Stellplatzreduzierung wird in München in der sog. Stellplatzbeschränkungssatzung umgesetzt. Innerhalb einer besonders gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln erschlossenen Zone muss mit reduziertem Stellplatzschlüssel gebaut werden. Für die nicht zu errichtenden Stellplätze ist eine Ablöse zu entrichten, um den gesetzlichen Vorlagen zu entsprechen.
Wichtig ist, dass diese Regelung nur für Büro- und Gewerbebauten gilt. Die Interpretation der landesrechtlichen Vorschriften geht derzeit dahin, dass eine ähnliche Festsetzung im Bereich Wohnen nicht möglich ist.
Besonders hingewiesen werden muss in diesem Zusammenhang auch darauf, dass die Stellplatzverpflichtung objekt- und nicht nutzerbezogen ist, d.h. die zu einer Wohnung zu errichtenden Stellplätze bleiben in jedem Falle dieser zugeordnet und müssen auch zukünftigen Nutzungsansprüchen genügen.