Die in der Messestadt Riem für autofreies Wohnen genutzten Grundstücke befanden sich in kommunaler Hand. Entsprechende Regelungen zum Autoverzicht wurden deshalb in den Kaufverträgen aufgenommen. Diese umfassten insbesondere folgende Vereinbarungen:
- Bis zu einer gewissen Anzahl können die beteiligten Eigentümergemeinschaften bzw. die Genossenschaft Stellplätze "nachkaufen". Wird jedoch eine bestimmte Obergrenze (hier Stellplatzschlüssel 0,6) überschritten, gilt das Projekt als gescheitert und es müssen alle dem üblichen Stellplatzschlüssel entsprechenden Stellplätze nachgekauft werden.
- Zur Absicherung dieses eventuellen Nachkaufs wurde in das Grundbuch eine Höchst-Betragssicherungs-Hypothek in Höhe der zu erwartenden Kosten zu Gunsten der Stadt eingetragen.
- Die Käufer sind verpflichtet, jährlich einen Bericht über den Fahrzeugbestand an die Stadt abzugeben. Bei Nicht-Nachkommen wird eine Vertragsstrafe fällig.
- Die Käufer haben sich außerdem verpflichtet, alle internen vertraglichen Regelungen zum autofreien Wohnen mit der Bauaufsichtsbehörde abzustimmen.
Die rechtlichen Regelungen im Innenverhältnis wurde bei den Eigentümergemeinschaften in der Teilungserklärung getroffen, in der sich die Eigentümer verpflichten
- dass ein Bewohner, der ein Auto anschafft, einen Stellplatz "nachkauft"
- dass nur die Bewohner, die ein Auto besitzen, die Kosten für eine Nachrüstung mit Stellplätzen tragen
- dass bei Weiterverkauf Erwerber, die kein Kfz besitzen oder nutzen, vorgezogen werden, soweit dies wirtschaftlich zumutbar ist
Bei der Genossenschaft finden sich die entsprechenden Regelungen im Nutzungsvertrag:
- Der Nutzer verpflichtet sich, kein Fahrzeug zu nutzen, insbesondere nicht im Stadtteil abzustellen. Dies muss in einer schriftlichen Verpflichtungserklärung nachgewiesen werden.
- Diese Verpflichtung ist wesentlicher Vertragsbestandteil und kann im Rahmen einer Unterlassungsklage eingeklagt werden.
- Von der Verpflichtung kann entbunden werden, wenn dies sachlich oder persönlich erforderlich scheint und Stellplätze im Rahmen des vorhandenen Kontingents zur Verfügung stehen.
- Soweit die eigene Nutzung eines Kfz nicht unterlassen wird, muss der Nutzer den entstandenen Schaden (z. B. Nachrüstkosten) ersetzen.
Dieses Modell hat den Vorteil, dass die beteiligten Projekte nicht mit Kosten für eine eventuelle Nachrüstung belastet wurden, was jedoch nur deshalb möglich war, weil im 1. Bauabschnitt Riem ein zentraler Parkplatzbetreiber mit entsprechenden Flächen und Angebot vorhanden ist.
Dies erklärt auch, weshalb die internen Regelungen relativ weich sind und sich im wesentlichen auf die Abschreckung durch den Kostendruck beschränken.
Bei diesem Beispiel wird wohl von allen genannten Projekten am ehesten ein Übergang von einer autofreien in eine normale Siedlung vorweggenommen, wobei dies nicht im Sinne des ursprünglichen Projektziels liegen kann. Gleichzeitig beinhaltet es den Nachteil, dass beim Fehlen eines zentralen Stellplatzbetreibers die Bauherren und Bewohner individuell für eine eventuelle Nachrüstung Vorsorge treffen müssen und somit den Kostenvorteil des Autoverzichts zum Teil nicht in Anspruch nehmen können.