Wie sieht die Zukunft für autofreie Projekte aus?
Ich sehe kaum eine Chance für die Lockerung der landesrechtlichen Bestimmungen, gerade wenn man diesen juristischen Grundsatz des Objektbezugs der Stellplatzverpflichtung sieht. Obwohl es in anderen Bundesländern offenbar Auflösungstendenzen hinsichtlich der Stellplatzpflicht gibt, lassen sich hier in Bayern keine entsprechenden Anzeichen feststellen, obwohl der genannte Paragraph in der BauNutzungsVO durchaus Ansätze bieten würde.
Ich denke aber, dass dieses Münchner Beispiel eine gute Grundlage für weitere Anwendungen bietet. In Riem ist für den Verein Autofreies Wohnen in unmittelbarer Nähe ein weiteres Grundstück reserviert, auf dem 10-12 Wohneinheiten realisiert werden können. Dieses Projekt hat Schwierigkeiten, was nach Aussagen der Beteiligten weniger an der Nachrüstverpflichtung bzw. den juristischen Regelungen liegt, als vielmehr in der Auseinandersetzung der verschiedenen Interessen in der Gruppe und an der finanziellen Situation.
Es war weiterhin geplant, im 2. Bauabschnitt, der ganz im Osten liegt, ein weiteres Kontingent für autofreies Wohnen zu etablieren. Im Wettbewerb wurden die Architekten auch um entsprechende Vorschläge, wie das flexibel gestaltet werden kann, gebeten. Jetzt in der BebauungspIanentwicklung haben wir darauf jedoch keine Rücksicht mehr genommen, weil wir keine Nachfrage haben. Wir können dies sicher wieder einmal einbauen, aber zur Zeit haben wir davon Abstand genommen, weil das 2. Bauherrenprojekt im 1. Bauabschnitt noch immer nicht voll belegt ist. Für die rund 12 Wohneinheiten gibt es nur 2-3 Bewerber.
Die Gründe hierfür kenne ich nicht, eventuell liegt es an der Werbung; man kann allen Interessierten nur empfehlen, sich zu melden und an dem Projekt zu partizipieren, zumal die Grundstückspreise, die ja nach dem Einkommen gestaffelt sind, nicht die große Rolle spielen dürften.
Wie gesagt, die Stadt München ist bereit, autofreies Wohnen zu fördern und wir glauben, mit den Riemer Regelungen eine gute Basis gefunden zu haben. Zumindest haben wir keine Rückmeldungen, dass diese Bedingungen, die wir fordern, nicht erfüllbar wären oder zu Zurückhaltung führten. Natürlich wäre es schöner, wenn die Nachrüstpflicht wegfallen würde, aber wie oben schon erläutert, sehe ich juristisch keine Auflockerungstendenzen.
Noch ein Wort zur letzten Frage nach dem 1. Vortrag: (Wie kann man sicherstellen, dass autofreies Wohnen in der Flächennutzungsplanung oder Bauleitplanung festgelegt wird.)
Meiner Meinung nach, wobei ich dies nochmals prüfen müsste, fehlt hierzu die juristische Substanz, es gehört noch nicht zu den Fällen, die man ausweisen kann. Man könnte sich zwar vorstellen, dass man eine Regelung analog zum sozialen Wohnungsbau macht: hier kann man in Bebauungsplänen Gebiete bestimmen, in denen sozialer Wohnungsbau stattfindet. Denkbar wäre, analog ein Gebiet für autofreies Wohnen zu bestimmen, obwohl es in den Vorschriften nicht vorgesehen ist. Wie gesagt, ich kann dies nur vermuten, da ich auf die Frage nicht vorbereitet bin.
Aber selbst wenn es möglich wäre, ein autofreies Gebiet im Bebauungsplan auszuweisen, so ist dies nur als Hinweis zu verstehen, d.h., wenn der spätere Grundstückskäufer mit dem Argument der wirtschaftliche Unzumutbarkeit die Umsetzung ablehnt, ist dies legitim. Es liegt ja nicht im Interesse der Stadt, dass sonst womöglich Grundstücke längere Zeit nicht bebaut werden.
Mein Vorschlag wäre deshalb, bei entsprechender Nachfrage auf die Stadt zu zu gehen und ein geeignetes Grundstück zu finden, auf dem dann entsprechend den vorgestellten Bedingungen, über die man ja auch weiter diskutieren kann, eine autofreie Wohnanlage entstehen kann. Entscheidend ist die Nachfrage.
Eine Ausweisung im Flächennutzungsplan ist schließlich generell nicht möglich.