Bei der Gartensiedlung Weißenburg wurde bewusst die 1. Möglichkeit gewählt, da man beim Modell Vorhalteflächen nicht nur Planungsbrachen und schlechtere Vermarktungschancen befürchtete, sondern auch die Zielrichtung der Planung einer autofreien Siedlung konterkariert sah, wenn man von Beginn an von einem Scheitern ausgehen würde.
Für die rechtliche Absicherung der Autofreiheit wurde deshalb ein abgestuftes, sehr engmaschiges Regelwerk entwickelt:
- Im Bebauungsplan wurde die Errichtung von Stellplätzen für unzulässig erklärt, lediglich am Rand des Planungsgebiets wurde eine Fläche für Nebenanlagen "Zweckbestimmung Gemeinschaftsstellplätze" (Stellplatzschlüssel 0,2) ausgewiesen
- Die Kommune schloss mit dem Investor einen städtebaulichen Vertrag, in dem sich dieser verpflichtete
- das Gebiet autofrei zu erstellen und zu entwickeln
- von den künftigen Mietern/Käufern Autoverzichtserklärungen abzuverlangen
- die privatrechtliche Durchsetzung des Autoverzichts zu betreiben
- Flächen für Car-Sharing zur Verfügung zu stellen bzw. Car-Sharing zu organisieren
- Privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Investor und Mieter
Wesentlicher Bestandteil des Mietvertrags ist die Autoverzichtserklärung, so dass bei Verstoß die Kündigung nach Abmahnung erfolgen kann; die Autoverzichtserklärung umfasst die Verpflichtung des Mieters
- die Autofreiheit sicherzustellen
- selbst autofrei zu leben und dies gegen Mitbewohner auch durchzusetzen (Mitbewohner müssen eine Mitbewohnerklärung unterzeichen, unterbleibt dies, wird eine Vertragsstrafe fällig)
- bei Streitigkeiten eine Schlichtungsstelle zu akzeptieren
- Privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Investor und Käufer
Im Kaufvertrag wird u.a. festgelegt,
- die Verpflichtung des Käufers selbst wiederum nur an Käufer zu verkaufen, die die Autoverzichtserklärung unterschreiben, bei Verstoß ergeht Unterlassungsklage
- der Erstverkäuferin wird bei Verstoß ein Wiederkaufsrecht eingeräumt
- bei Verstoß gegen vertragliche Bindungen wird eine Vertragsstrafe von 10.000 € fällig
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Insgesamt ist dieses Beispiel aus drei Gründen besonders interessant, da
- eine Regelung gefunden wurde, durch die auch bei Eigentumswohnungen der Autoverzicht langfristig abgesichert werden kann (bei Miet- und Genossenschaftswohnungen gilt eine sog. Auszugsklausel bei vertragswidrigem Gebrauch der Wohnung als rechtlich unproblematisch und leicht durchsetzbar)
- auf die meist mit hohen Kosten verbundene Sicherung einer möglichen Nachrüstung verzichtet wurde
- die Möglichkeit eines städtebaulichen Vertrages ein bewährtes Instrument darstellt, ko-operative Lösungen bei der Baulandentwicklungen zu finden und insofern auch für Ver-einbarungen bzgl autofreier Projekte gut geeignet ist.
Grundsätzlich wurde bei der Entwicklung dieses Modells von der Prämisse ausgegangen, dass selbst im Falle einiger "Abweichler" immer noch weniger Verkehr erzeugt wird als bei einer konventionellen Planung!