Stellplatzreduzierungen und die Einrichtung räumlich autofreier Zonen in Wohngebieten über das öffentlich-rechtliche Instrumentarium (Bebauungsplan, Städtebaulicher Vertrag, Stellplatzverzichtssatzung) sind mittlerweile als unproblematisch zu sehen. Auftretende Schwierigkeiten sind höchstens auf das Fehlen entsprechender Erfahrungen der zuständigen Behörden in der Genehmigungspraxis zurückzuführen.
Die Kommune kann zwar bereits auf Grund der bauordnungsrechtlichen Rechtslage den Eigentümer zu einen projektkonformen Verhalten anhalten, eine zusätzliche vertragliche Verpflichtung entsprechend den privatrechtlichen Regelungen erscheint allerdings sinnvoll. Dagegen ist eine generelle Sicherung der Autofreiheit durch eine Eintragung ins Grundbuch - wie vielfach angenommen - nicht notwendig und wird von Rechtsexperten auch für überhaupt nicht sinnvoll erachtet.
Zusätzlich besteht für die Kommunen als Bauaufsichtbehörde auch die Möglichkeit den Bewohnern Nachweispflichten aufzuerlegen. Diese können schuldrechtlich vereinbart werden. Die inhaltliche Falschangabe stellt dann eine bauordnungsrechtliche Ordnungswidrigkeit dar und kann auch den Strafbestand des § 156 StGB erfüllen.
Das lange Zeit große Problem der in den Landesbauordnungen und kommunalen Stellplatzsatzungen nicht vorgesehenen Stellplatzreduzierung für Wohnungsbauvorhaben wurde durch entsprechende Änderungen weitestgehend gelöst. Auch in Bayern scheint durch die geplante Novellierung der Bayerischen Bauordnung eine Vereinfachung bzgl. Stellplatzreduzierungen für autofreie Wohnprojekte in Aussicht. Die bisherige Praxis sog. Vorhalteflächen für eine mögliche Nachrüstung von Kfz-Stellplätzen, deren eventuelle Herstellung öffentlich-rechtlich über eine Baulast, sowie im Grundbuch des entsprechenden Grundstücks durch eine nachrangige Grundschuld gesichert wurde, könnte dann aufgegeben werden..
Im Hinblick auf die planerische und baurechtliche Zulässigkeit von autofreien Wohnbauvorhaben ist schließlich noch ein Urteil des OVG Münster besonders interessant, das im Zusammenhang mit einer Normkontrolle eines Nachbars gegen den Bebauungsplan der autofreien Siedlung Weißenburg höchstrichterlich feststellte, dass